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Polizeiliche Kriminalstatistik 2005

aktualisiert am 03. Januar 2008  

- Delikt Taschendiebstahl -

 

Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2005 wurde Mitte Mai 2006 vom Bundesinnenminister vorgestellt. Auch dieses Jahr folgt erneut ein Sonderbeitrag zur vorgestellten Kriminalstatistik. Der Bericht beschäftigt sich ausschließlich mit dem Delikt Taschendiebstahl (Deliktsschlüssel *39*). Aufgeführte Deliktszahlen stammen überwiegend aus den Polizeilichen Kriminalstatistiken der Bundesländer und des Bundes (Angaben ohne Gewähr). Teilweise wurden die Deliktszahlen per Anschreiben an das jeweilige Landeskriminalamt ermittelt. Der Sonderbericht mit den angegeben Werten ist keine repräsentative Statistik und dient ausschließlich der Verdeutlichung des Deliktes Taschendiebstahl. Die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2005 weist für das Delikt Taschendiebstahl eine registrierte Fallzahl von 110.552 Fälle auf. Das bedeutet ein Rückgang zum Vorjahr von 8.819 Delikten (2004 = 119.362) bei einer bundesweit festgestellten Aufklärungsquote von 5,4%. Es bleibt zu beachten eine unterschiedliche Einstufung des Deliktes Taschendiebstahl und die "tatsächliche Fallzahl", das so genannte Dunkelfeld.

.

Inhalt:

1.   Einleitung                                   

2.   Rechtsgrundlage                        

3.   Definition                                    

4.   Zweck der PKS                           

5.   Aussagekraft                             

6.   Inhalt                                         

7.   Dunkelfeld                                 

8.   PKS 2005 Delikt - Taschendiebstahl

      8.1   Einleitung                      

      8.2   Kriminalstatistik Taschendiebstahl im 5 Rückblick            

      8.3   Tabellarische Darstellung - Taschendiebstahl in den Bundesländern   

      8.4   Grafische Darstellung - Taschendiebstahl in den Bundesländern 2005  

      8.5   Analyse der Fallzahl Nordrhein Westfalen (Grafik, Tabelle)

      8.6   Auswertung der PKS 2005 - Taschendiebstahl   

9.   Gesamtschaden nach Taschendiebstahl  

10. PKS 2005 Delikt - Taschendiebstahl "unbarer Zahlungsmittel          

      10.1   Unbare Zahlungsmittel / Diebstahl aus Gaststätte                

12. Zusammenfassung

13. Abschlussvermerk


1. Einleitung:

 

Die deutsche Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist die bekannteste und am häufigsten verwendete Kriminalstatistik. 1971 wurde die elektronische Verarbeitung (PKS) der Daten eingeführt und  wird jährlich von den Innenministern der Länder (von Anfang Februar bis Mitte Mai) und im Mai vom Bundesinnenminister herausgegeben. Die Delikte werden in Schlüsselzahlen aufgeteilt, die nach strafrechtlichen oder kriminologischen Merkmalen vergeben werden. Das Delikt Taschendiebstahl ist als Unterpunkt in der Gruppe, "Diebstahl ohne erschwerende Umstände" bzw. als "einfacher Diebstahl", eingegliedert und mit der Schlüsselzahl "3900" gelistet.  Die  Kriminalstatistiken der Bundesländer werden über das Internet auf verschiedenste Weise ausgewiesen. Einige Bundesländer wie Hessen oder Berlin weisen zusätzlich die Deliktsgruppe "Taschendiebstahl - von unbaren Zahlungsmittel (Deliktsschlüssel "3905")" gesondert aus. In der Presse werden immer wieder Stimmen laut, das veröffentlichte Fallzahlen bewusst bzw. gewusst verändert werden, um so über tatsächliche Fallzahlen hinwegzutäuschen. Politisch hat die PKS einen hohen Stellenwert, weil sie repräsentativ Aussagen über die Kriminalität im Bundesland und in der Bundesrepublik zulässt.


2. Rechtsgrundlage:

 

Die Rechtsgrundlage für die Polizeiliche Kriminalstatistik auf Ebene des Bundes ist das "Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten" (§2 Abs. 6 Ziffer 2). Danach hat das Bundeskriminalamt als oberste Stelle alle kriminalpolizeilichen Statistiken und Analysen einschließlich der Kriminalstatistik zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Gesamtkriminalität zu beobachten. Für die Erfassung durch die Polizeidienststellen von Bund und Ländern sind die bundeseinheitlichen "Richtlinien für die Einführung der Polizeilichen Kriminalstatistik" verbindlich.


3. Definition:

 

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist die Zusammenfassung aller der Polizei bekannt  Versuche

gewordenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte einschließlich der mit Strafe bedrohten unter Berücksichtigung der erfassbaren wesentlichen Inhalte.


4. Zweck:

 

Die Polizeiliche Kriminalstatistik dient der Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere der Beobachtung einzelner Deliktsarten, des Umfanges an der Zusammensetzung des Täterverdächtigenkreises sowie der Veränderung des Kriminalitätsquotienten. Des Weiteren findet die PKS Anwendung bei der Erfassung von Erkenntnissen für eine zielgerichtete Verbrechensbekämpfung sowie der individuellen Präventionsarbeit der Polizeien. Die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik dient der organisatorischen Planung und Entscheidung, sowie kriminologisch - soziologischen Forschung und der kriminalpolizeilichen Folgemaßnahmen.


5. Aussagekraft:

 

Die Aussagekraft der PKS ist begrenzt. Aufgenommen wird nur die polizeilich registrierte Kriminalität, das heißt angezeigte Sachverhalte mit strafprozessualen Bezug (sog. "Hellfeld - Kriminalität"). Aufgrund dessen kann die PKS wenig Anhaltspunkte für die Veränderung der Allgemeinkriminalität geben. Andere Ursachen wie das Anzeigenverhalten der Bevölkerung, die polizeiliche Kontrolle, Probleme bei der statistischen Erfassung sind Faktoren, die bei der Betrachtung der PKS herangezogen werden müssen. Vorwürfe der Manipulation in Bezug auf Beschönigung der Statistik treten immer wieder auf, und müssen genau geprüft werden. In der Regel erfolgen manipulative Eingriffe auf Ebene der Sachbearbeitenden Dienststelle, um eigene Statistiken zu beschönigen. Die tatsächliche Anzahl angezeigter Taschendiebstähle wird zum Beispiel dadurch bewusst verändert, dass diese in einer anderen Deliktsgruppe aufgenommen wird. Presseberichten zur Folge findet dies hauptsächlich Anwendung um eine "Panikmache" innerhalb der Bevölkerung zu verhindern, und über fehlende Fahndungsgruppen hinwegzutäuschen.


6. Inhalt:

 

In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden die angezeigten und registrierten Verbrechens und Vergehenstatbestände einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und die ermittelten Tatverdächtigen erfasst. Einbezogen sind auch die vom Zoll bearbeiteten Delikte in Bezug auf Rauschgift. Nicht enthalten sind Ordnungswidrigkeiten, politisch motivierte Straftaten (Staatsschutzdelikte)  und  Verkehrsdelikte  (wohl aber die §§ 315, 315b StGB und §22a StVG). Um

ein möglichst vollständiges Bild der erfassten Sicherheitslage zu erhalten, werden in die Erfassung zur PKS schuldunfähige psychisch Kranke und strafunmündige Kinder (unter 14 Jahren) mit einbezogen.

 


7. Dunkelfeld:

 

Unter dem Dunkelfeld der Kriminalität wird die Summe jener Delikte verstanden, die den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Justiz) nicht bekannt werden und deshalb in der Kriminalstatistik auch gar nicht erscheinen. Nicht bekannt werden vor allem solche Straftaten, die von den Opfern oder anderen Personen nicht angezeigt werden; denn nur 2,0% bis 5,0% aller registrierten Delikte werden Polizei und Justiz von Amts wegen bekannt.

 

Für die Bedeutung der polizeilichen Kriminalstatistik ist zu bestimmen, wie groß das Dunkelfeld ausfällt. Hierzu kann die Dunkelziffer-Relation genannt werden: Diese beschreibt das Verhältnis der Zahl der Polizei bekannt gewordenen Delikte zu der Anzahl der nicht bekannt gewordenen Straftaten. Wie dieses Verhältnis genau aussieht, ist nicht bestimmbar, da nicht nachgewiesen werden kann, wie viele Delikte nicht angezeigt werden.

 

Es wird aufgrund der Bochumer Dunkelfeld-Schätzungen davon ausgegangen, dass das Verhältnis zwischen entdeckten Delikten und dem Dunkelfeld 1:3 ist.

 

Die Größe des Dunkelfeldes beim Delikt Taschendiebstahl ist kaum schätzbar und wird sehr groß sein. Ursachen für die hohe Anzahl nicht angezeigter Taten sind mehrere zu finden:  Viele Opfer eines Taschendiebstahls bemerken gar nicht, dass sie bestohlen worden sind. Sie führen beispielsweise den Verlust der Geldbörse auf Verlieren oder Liegenlassen zurück und unterlassen deshalb eine Anzeige. Für andere Opfer eines Taschendiebstahls steht der Wert des Entwendeten nicht in Relation zum Aufwand des Aufgebens einer Strafanzeige.

 

Das Opfer eines Taschendiebstahls hat zudem geringe Aussichten, durch die Ermittlung des Täters wieder in den Besitz des entwendeten Portemonnaies oder dem sich darin befindlichen Geld zu gelangen. Die Täter werfen meist schon direkt nach der Tat das Beweismittel weg und verwahren das entwendete Geld an geheimen Orten.

 

Da im Allgemeinen ein Versicherungsschutz gegen Taschendiebstähle nicht möglich ist, besteht keine Notwendigkeit, der Versicherung einen Nachweis für den Schaden vorzulegen, d.h. eine Anzeige bei der Polizei zu machen.

 

Auch bei kurzen Aufenthalten auf Bahnhöfen zeigen Opfer von Taschendiebstählen die Tat selten an, da Zeitdruck besteht und das Aufgeben einer Anzeige bei der Polizei mit dem Verpassen des Zuges verbunden wäre.

 

Ein weiterer Hinweis für die Existenz etlicher Taschendiebstähle ist das Vorhandensein großer Mengen leerer Geldbörsen bei den Fundbüros. Viele Taschendiebe entledigen sich schon kurz nach der Tat von jeglichen Beweismitteln, sie lassen beispielsweise die leeren Geldbörsen auf den Boden fallen.

 

Aufgrund der gerade genannten Gründe  sind die  Zahlen  in den  Kriminalstatistiken bezüglich  der

Anzahl der begangenen Taschendiebstähle nur als repräsentative Zahlen anzusehen, nicht aber als genaue und endgültige Fakten.


8.0 PKS 2005 Delikt - Taschendiebstahl

 

8.1 Einleitung

 

Im nachfolgenden werden die im Internet veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistiken 2005 für das Delikt Taschendiebstahl (Deliktsschlüssel "3900") aufgezeigt. Wie bereits im Unterpunkt Rechtsgrundlage beschrieben, besteht für alle Bundesländer eine einheitliche Richtlinie zur Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik. Bei der Recherche im Internet wurde jedoch festgestellt, dass nicht alle Bundesländer das Delikt gesondert ausführen. Teilweise wurde ausschließlich eine Kurzübersicht der PKS für das laufenden Berichtsjahr vorgefunden, die das Delikt Taschendiebstahl unter dem Gesamtpunkt "Diebstahl ohne erschwerende Umstände bzw. einfacher Diebstahl" zusammen fassen. Aufgrund dessen ist eine einheitliche Betrachtung teilweise beeinträchtigt (siehe Aussagekraft). Bundesländer, die die Fallzahl Taschendiebstahl für das Berichtsjahr 2005 nicht im Internet aufführten, wurden per E-Mail gesondert angeschrieben. Die daraus resistierenden Fallzahlen wurden in der unten aufgeführten tabellarischen Übersicht aufgelistet. Für das Bundesland Brandenburg liegt keine Fallzahl für das Delikt Taschendiebstahl vor.

 

8.2 Kriminalstatistik Taschendiebstahl im  Rückblick

 

Das Delikt Taschendiebstahl (*3900) hat im Berichtsjahr 2004 (119.362) den bisher höchsten Stand seit Einführung der Polizeilichen Kriminalstatistik erreicht. Seit 1999 war ein ständiger Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Das Berichtsjahr 2005 weist eine Fallzahl von 110.552 registrierten Taschendiebstählen auf. Zu beachten bleibt, dass es sich dabei um das Hellfeld handelt. Multipliziert man diesen Wert (110.552) mit dem Faktor 3 der Dunkelfeldschätzung ergibt sich eine mögliche Fallzahl von ca. 331.656 Taschendiebstählen. Zum Berichtsjahr 2004 bedeutet das im Gegensatz zum Jahr 2005 eine Abnahme von 8.810 Fällen (-7,4%). Die Ursachen für eine mögliche Abnahme des Deliktes sind zum Beispiel ein Verdrängungseffekt in andere Länder und auch die Einstufung in andere Deliktsgruppen wie z.B. eine polizeiliche Aufnahme in die Fallzahl, Diebstahl von Zahlungsmitteln oder verwandte Straftaten.

 

Fallzahlen Taschendiebstahl Deutschland von 1999-2003

 

Jahr Fallzahl (*3900)
   
2000    91.386
2001    99.620
2002  110.256
2003  112.566
2004  119.362

 

2005  110.552 / - 7,4 %

 

 

8.3 Tabellarische Darstellung - Taschendiebstahl in den Bundesländern

 

                                   Polizeiliche Kriminalstatistik 2005 der Bundesländer                       * ID 3900

                                      im tabellarischen Überblick "Taschendiebstahl"    

 

Bundesland

Fallzahl 2005

Fallzahl 2004

Zu, - Abnahme / %

Aufklärung 05

 
Nordrhein - Westfalen   41.759  43.834  -  2.075 -     4,7%    5,4 %
Berlin   17.387  18.074  -     687 -     3,8%    2,5 %
Hamburg     9.962  11.919  -  1.957 -   16,4%    2,5 %
Niedersachsen     7.572    7.285  +    287   2,2%  7,98 %
Baden Württemberg     6.586    7.986  -  1.312      4,9 %
Brandenburg

   (6.139?)

   1.362  nicht vorh. nicht vorh.  nicht vorh.
Bayern     5.509    7.240  -  1.731 -   23,9%    6,2 %
Hessen     3.595    8.622  -  5.027      7,4 %
Reinland Pfalz     3.525    3.823  -     298       3,7 %
Sachsen     2.631    2.858  -     227      4,9 %
Schleswig Holstein     1.566    1.556  +      10  +      0,6%    7,6 %
Bremen     1.554    1.549  -         5      4,1 %
Sachsen Anhalt        964    1.040  -       76      4,6 %
Saarland        791       989  -     198       3,7 %
Mecklenburg Vorpommern        588       424  +    164    14,6 %
Thüringen        424       470  -       46      8,4 %
         
Bund Gesamt 110.552 119.362  - 8.810  -    7,4%    5,4 %

 

Anmerkung: Für das Bundesland Brandenburg liegen keine Fallzahlen für das Delikt Taschendiebstahl (Berichtsjahr 2005) vor. Addiert man die Fallzahlen der Bundesländer (außer Bundesland Brandenburg) ergibt es einen faktischen Wert von 104.413 Delikten. Daraus resultiert eine nicht offizielle Fallzahl in Brandenburg von 6.139 Taschendiebstählen. Die Zahlen sind aus den jeweiligen Kriminalstatistiken des Landes bzw. über Anfragen ermittelt worden. Es handelt sich um eine nicht repräsentative Statistik.

 


8.4 Grafische Darstellung - Taschendiebstahl in den Bundesländern 2005

 

Die Grafik verdeutlicht zeigt die Spanne zwischen den einzelnen Bundesländern. Währendessen  Nordrhein-Westfalen immer noch die meisten Taschendiebstähle von der Polizei registriert werden, bildet das Bundesland Thüringen das Schlusslicht. Im Gegensatz zum Berichtsjahr 2004 verzeichnen die meisten Bundesländer einen Rückgang im Deliktsbereich Taschendiebstahl. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass Bundesländer verschiedene Einstufungen vernehmen, sodass z.B. ein Taschendiebstahl aus Gaststätten seine Einstufung in das Deliktsfeld "Diebstahl aus Gaststätte" erhalten kann.


8.5 Bundesland Nordrhein Westfalen - Analyse und Bewertung

 

Das Bundesland Nordrhein Westfalen hat wiedererwartend die mit Abstand höchste Fallzahl im Deliktsbereich Taschendiebstahl. Im Vergleich der Bundesländer registrierte die Polizei Nordrhein Westfahlen 41.759 angezeigte Delikte. Damit hat sich die Fallzahl im Gegensatz zum Berichtsjahr 2004 um 2.075 Fälle verringert. Das bedeutet eine Abnahme von 4,7%. Verschiedenste Ursachen sind hierbei zu nennen, unter anderem der Verdrängungseffekt in angrenzende Städte wie z.B. Düsseldorf, Duisburg und Wuppertal. Die Aufklärungsquote von Nordrhein Westfahlen ist leicht gestiegen, sodass diese bei nunmehr 5,4% liegt. Die meisten Taschendiebstähle passieren in Köln (11.870), Düsseldorf (4.789), Wuppertal (1.734) und Duisburg (1.090).

 

Jahr

Fallzahl

Zu-/Abnahme

2000

29.161

  7,6 %

2001

35.265

+ 20,9 %

2002

39.974

+ 13,4 %

2003

39.451

-    1,3 %

2004

43.834

+ 11,1 %

2005 41.579 -  4,7   %

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Kriminalstatistiken Nordrhein Westfahlen


8.6 Auswertung der PKS 2005 für das Delikt Taschendiebstahl

 

Die registrierten Fallzahlen im Deliktsbereich Taschendiebstahl sind aus verschiedensten Gründen zurückgegangen. Somit ist der Aufwärtstrend der vergangenen 5 Jahre gestoppt worden. Das Berichtsjahr 2004 wies mit einer Fallzahl von 119.362 den bisher höchsten Stand seit Einführung der polizeilichen Kriminalstatistik auf. Die Aufklärungsquote konnte dementsprechend auf 5,4% gesteigert werden (Berichtsjahr 2004 = 4,9%). Damit ist das Delikt Taschendiebstahl immer noch an letzter Stelle wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht. Beim Vergleich der einzelnen Bundesländer ist die "Schere" zwischen den Bundesländern verhältnismäßig groß. Währendessen in Hamburg und Berlin nur 2,5% der angezeigten Fälle aufgeklärt werden, beträgt die Aufklärungsquote in Mecklenburg Vorpommern 14,6%. Gründe für diese Unterschiedliche Aufklärungsquote beruhen ausschließlich auf Spekulationen, jedoch ist die große Anonymität in den Ballungsgebieten vermutlich die Hauptursache. In den Ballungsschwächeren Bundesländern halten sich überwiegend ortsansässige Taschendiebe auf, die nur Gelegentlich in anderen Bezirken und Städten ihr Unwesen treiben. Großstädte wie Berlin, Hamburg, Köln oder auch Düsseldorf sind ständig beliebte Aufenthaltsorte für professionelle Taschen- und Trickdiebe. Nordrhein Westfahlen ist im Bundesländervergleich wieder einmal Spitzenreiter. Die Problematik der sog. Klaukinder spielt hier eine große Rolle (siehe andere Berichte). War in den vergangenen Jahren Köln Hauptausgangspunkt für regional agierende Taschendiebe, ist ein Ausweichen auf andere Städte im Ruhrgebiet (Düsseldorf, Duisburg oder auch Wuppertal) zu erkennen. Die Verringerung der Fallzahlen hat verschiedenste Gründe. Selbstverständlich ist es auch ein Erfolg der Ermittlungsbehörden die sich dem Taschendiebstahl besser angenommen haben als in den Jahren zuvor. Die Polizei hat erkannt, dass das Delikt ausschließlich mit gut geschulten Beamten zumindest ansatzweise bekämpft werden kann. Jedoch zählt hier keine Quantität, sondern nur Qualität der Ermittlungsbeamten. Andere Ursachen für die Verringerung der Fallzahlen im Bundesgebiet dürfte die verschiedene Einstufung der Delikte (siehe oben) sein. Einzelne Bundesländer stufen tatsächliche Taschendiebstähle in andere Deliktsgruppen ein. Das hat den Nebeneffekt, das eine Steigerung der Fallzahlen ausbleibt. Trotz der bisher festgestellten Abnahme (nach der PKS 2005) ist das Delikt Taschendiebstahl nicht minder zu bewerten. Taschendiebstahl hat eine enorme Dunkelfeldziffer (siehe oben), sodass die tatsächliche Fallzahl wesentlich höher einzuschätzen ist. Mit Spannung bleibt zu beachten wie sich die beiden Großereignisse Fußballweltmeisterschaft und der Papstbesuch in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2006 auswirken werden.


9. Gesamtschaden nach Taschendiebstahl

 

Schnell und unbeobachtet ist der Griff nach dem Portemonnaie. Bevor der Diebstahl bemerkt wurde, ist der Taschendieb schon wieder weg. Dem Geschädigten bleibt nur noch die Anzeigenaufnahme bei der Polizei. Der Diebstahl der Geldbörse bedeutet nicht nur, dass das Bargeld weg ist, sondern auch, dass alle persönlichen Papiere neu beantragt und bezahlt werden müssen.

 

Die polizeiliche Kriminalstatistik 2005 wies eine registrierte Fallzahl von 110.552 Fälle des Taschendiebstahls aus. Statistiker haben errechnet, dass durchschnittlich pro Taschendiebstahl ca. 200 - 500 Euro an Bargeld entwendet wird. Das bedeutet für das Berichtsjahr 2005 einen Gesamtschaden an Bargeld von (bei Durchschnittlich 300,- Euro) ca. 33.165.600 Euro. Bei Hinzurechnung des Dunkelfeldes ergibt sich ein Wert von knapp 100.000.000 Euro.

 

1

Personalausweis

    8,00 €

2

Reisepass

  26,00 €

3

Führerschein

  40,00 €

4

Fahrzeugschein

  11,00 €

5

EC-Karte

    5,00 €

6

Kreditkarte

    5,00 €

7

Bibliothekenausweis

    5,00 €

8

Monatskarte

  55,00 €

9

 

Angenommene Nebenkosten (mit Verdienstausfall 2 Tage, Lichtbilder usw.)

250,00 €

 

 

 

 

 

Gesamtkosten ca.:

400,00 €

 

 

 

 

Zusätzlicher Zeitaufwand (ohne Kosten)

 

 

 

 

1

Krankenkassenkarte

 

2

Sozialversicherungsausweis

 

3

Schülerausweis

 

4

Studentenausweis

 

5

Mitgliedsausweise

 

 

        Anmerkung: ohne weitergehende Computerbetrüge an Geldautomaten und ohne Bargeld


10. Taschendiebstahl - Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln:

 

10.1 Unbare Zahlungsmittel / Diebstahl aus Gaststätte

 

Wenn man die im Internet veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistiken der Bundesländer miteinander vergleicht wird man feststellen, das einige Bundesländer weitere Unterpunkte in ihrer PKS aufgenommen haben.  Nicht geklärt ist, ob ein Diebstahl einer EC,- oder Kreditkarte aus einer abgehängten Jacke oder auch der Diebstahl eines Portemonnaies aus einer abgehängten Jacke in einem Restaurant als "Taschendiebstahl" oder als "Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln" bzw. als "Diebstahls aus Gaststätte" bewertet und registriert wird. Weitere Einstufungen, die jedoch zum eigentlich Taschendiebstahl zählen, sollten zusammen registriert werden, um die tatsächliche Fallzahl zu ermitteln.


12. Zusammenfassung

 

Eine genaue Fallzahlenangabe lässt sich nur schwer errechnen, da zum einen das o.g. "Dunkelfeld" beim Taschendiebstahl eine sehr große Rolle spielt, und zum anderen Taschendiebstähle zum Beispiel als "Diebstahl unbarer Zahlungsmittel", "Diebstahl aus Gaststätte", "schwerer Diebstahl", Diebstahl mit Waffen oder Bandendiebstahl gewertet werden können, wenn die Tatbestandsmerkmale eingetreten sind. Aufgrund verschiedenster Uraschen ist die Fallzahl beim Delikt Taschendiebstahl verringert worden. Im Vorjahr wies die Polizeiliche Kriminalstatistik die Rekordfallzahl von 119.362 Fällen auf. Die Fallzahl konnte um 8.810 registrierte Fälle abgebaut werden. Die Aufklärungsquote liegt seit langer Zeit wieder über der "5,0% Hürde" Mit der festgestellten Aufklärungsquote von 5,4% ist das Delikt Taschendiebstahl jedoch erneut, das Delikt mit der niedrigsten Aufklärungsquote aller in der PKS registrierten Fälle. In Anbetracht der bevorstehenden Großereignisse in Deutschland 2006, wie die Fußballweltmeisterschaft und der Papstbesuch  und der damit anzunehmenden Zunahme professioneller Taschen- und Trickdiebe, die speziell dafür in die Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland anreisen, gehen Expertenhochrechnungen davon aus, das die Fallzahl im Berichtsjahr 2006 wieder steigen wird. Taschendiebe sind Profis und geschulte Spezialisten auf ihren Gebiet. Das erfordert auf Seiten der Exekutive nicht nur eine hohe "Mannzahl", sondern auch speziell ausgebildete Fahnder, die sich ständig der Bekämpfung des Delikts annehmen. Anlassbezogene Sondereinsätze wirken zusätzlich Abschreckend und bilden  in Zusammenhang mit dem ständigen Einsatz einen wichtigen Faktor.


13. Abschlussvermerk:

 

Die polizeilichen Kriminalstatistiken der Bundesländer und des Bundes werden auf Grundlage der Richtlinie zur Erstellung der Kriminalstatistiken gefertigt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Statistiken dienen der Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere der Beobachtung einzelner Deliktsarten. Dabei werden die Delikte anhand von Deliktsschlüssel registriert und bewertet. Eine objektive Betrachtung der Polizeilichen Kriminalstatistik ist jedoch nur möglich insofern alle Kriminalstatistiken nach einem gemeinsamen und einheitlichen Muster ausgewiesen werden. In den Medien, insbesondere dem Internet werden die registrierten Delikte in unterschiedlichster Weise ausgewiesen, sodass eine objektive Gegenüberstellung der Fallzahlen mit anderen Bundesländern fast unmöglich erscheint. Bei der Recherche wurde eine Vielzahl von veröffentlichten Kriminalstatistiken gefunden. Die Aussagekraft der einzelnen Landesstatistiken reichte von ungenügend bis sehr gut.

 

Um den Anspruch der objektiven Betrachtung einzelner Polizeilichen Kriminalstatistiken gerecht zu werden, empfiehlt es sich eine gemeinsame Plattform (Internetseite) einzurichten, in der alle Länderpolizeien ihre persönliche Kriminalstatistik einstellen und für die Allgemeinheit öffentlich machen. Hierbei sollte einheitlich nach einem gemeinsames Muster vorgegangen werden.

 

Die Kriminalstatistiken dienen nicht nur der Polizei, Justiz und Politik bei der Verbrechensbekämpfung und Einleitung von Folgemaßnahmen, sondern geben Aussage über den Sicherheitszustand im Bundesland und der Bundesrepublik Deutschland. Die Kriminalstatistiken werden für die Bürger gemacht und sollten für alle leicht zugänglich gemacht werden.

 

Generell sollte es keine weiteren Abstufungen im Deliktsbereichs Taschendiebstahl geben.


Wichtige Hinweise:

Die Erstellung der Arbeit wurde anhand der im Internet veröffentlichten polizeilichen Kriminalstatistiken der Polizeien der Länder und des Bundes gefertigt bzw. per Schriftverkehr ermittelt. Es handelt sich bei der Arbeit um eine persönlich geistige Schöpfung die nach besten Wissen und Gewissen erstellt wurde. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

 

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Weiterführende Links:

Taschendiebstahl Statistiken - taschendiebstahl.com


Quellenangaben:

Polizeiliche Kriminalstatistiken der einzelnen Bundesländer und des Bundes. Hierbei handelt es sich um keine offizielle und repräsentative Statistik - Fallzahlen wurden aus den jeweiligen Kriminalstatistiken entnommen. Alle Angaben ohne Gewähr. Internetlexikon und Nachschlagewerk wikipedia.de. Sammlung eigener urheberrechtlich geschützter Schriftstücke, Werke und Bilder. Hierbei handelt es sich um eine persönliche und geistige Schöpfung gem. UrhG.  Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung für  nicht private Zwecke  ist  nur  mit  der  ausdrücklichen  Genehmigung  des Verfassers (Körperschaft) möglich!