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Taschendiebe der Neuzeit |
aktualisiert am 03.
Januar 2008
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Taschendiebe der
Gegenwart |
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Aufgrund seiner
Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit erweckt der Taschendieb auch in
der Neuzeit viel Erstaunen und Hochachtung bei der Bevölkerung. Dabei wird
oft übersehen, dass der Taschendieb gerade alte und gebrechliche Mitmenschen
als Opfer missbraucht. Dabei ist ihm der angerichtete finanzielle Schaden
gleichgültig. Außer dem materiellen Schäden hat das Opfer mit den
psychischen Folgen dieser Tat zu tun, die bei der Strafzumessung oft wenig
Beachtung findet. Charakterlich minderwertig macht den Taschendieb, dass er
auch vor mittellosen und behinderten Menschen keinen Halt macht, was als
besonders Verwerflich zu betrachten ist. Die von ihm begangenen Straftaten
leugnet der Taschendieb, und vorhandene Mittäter sind ihm unbekannt {
Ehrenkodex der Neuzeit }. Vielmehr kann der Taschendieb der Neuzeit als
"Taschenwilderer" bezeichnet werden. |
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Aggressivität und hohe
Gewaltbereitschaft haben zugenommen
Von der alten Berufsehre der
Taschendiebe ist in der heutigen Zeit wenig übrig geblieben. Aggressivität
und hohe Gewaltbereitschaft gehören ebenfalls wie Geschicklichkeit, Fingerfertigkeit
und Menschenkenntnis zum Leben eines Taschendiebs. Oft führt der Taschendieb
bei seinen Tathandlungen gefährliche Gegenstände (z.B. Reizgase) oder
Waffen (z.B. Springmesser) bei sich, um sich so einer möglichen Festnahme zu
entziehen. Der Taschendieb der heutigen Zeit hat keine Skrupel die
mitgeführten Waffen gegen die vermeintlichen Opfer, dritten Personen oder
Polizeikräfte einzusetzen. Dabei nimmt er eine nicht unerhebliche
Verletzung billigend in Kauf.
Begleiterscheinungen bei
Taschen- und Trickdieben
Taschendiebe leben unter einem ständigen
Druck. Damit ist nicht nur der benötigte finanzielle Erfolg bzw. Gewinn
gemeint. Taschendiebstahl erfordert ein hohes Maß an Aufmerksamkeit vor,
während und nach der Tat. Die ständige Konzentration in Verbindung mit der
Anspannung (nicht erwischt zu werden) ist Merkmal eines Taschendiebs. Der
Taschendieb bestreitet seinen Lebensunterhalt mit den Einnahmen seiner
strafbaren Handlungen und ist ständig mit der Analyse von Daten (Personen
und Örtlichkeiten) beschäftigt. Auch nach dem Diebstahl ist ein Ruhezustand
nur ihn sehr schwer zu erreichen - Tathandlungen werden geistig, nochmals
auf Fehlersuche oder Verbesserungsmöglichkeiten durchgespielt. Eine
generelle Trennung zwischen "Arbeit" und Freizeit ist für ihn fast nicht
möglich. Ständig wird er mit vermeintlichen Opfern oder Tatsituationen
konfrontiert. Sein Auge ist immer mit dem Diebstahl beschäftigt auch wenn
seine Handlung nicht darauf abzielt. Diese ständige Auseinandersetzung ist
oft Ursache für Magengeschwüre und anderen psychischen Krankheiten, wie z.B.
Angstzustände. Die mehrmals am Tag auftretenden Angstzustände können auf
Dauer nur mit starken Medikamenten eingeschränkt werden. Eine ständige
Heilung ist in den meisten Fällen nicht von Erfolg gekrönt. Kleptomanie, das
zwanghafte stehlen, ist sicherlich auch eine Art von "Berufkrankheit" unter
den Dieben, jedoch betrifft das eher den gewerbsmäßigen Ladendieb als den
professionellen Taschendieb. Die oben aufgezeigten Krankheiten sind keine
Erscheinung der Neuzeit. Auch in der Anfangszeit der Taschen- und Trickdiebe
traten solche Krankheitsbilder auf. Im Verlauf des letzten Jahrhunderts ist
jedoch ein Anstieg solcher Krankheiten unter den professionellen
Taschendieben festzustellen. Die Strafzumessung spielt hier eine weniger
große Rolle. Das gesellschaftlich neu orientierte Leben ist ausschlaggebend
für eine Steigerung des Krankheitsbildes.
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Missbrach von Kredit- und
Scheckkarten
Kredit- und Scheckkarten
gehören ebenfalls zur bevorzugten Beute eines Taschendiebs. Die entwendeten
Kredit- und Scheckkarten werden vom Taschendieb unberechtigt in Warenhäusern
eingesetzt, wo sie teure Bekleidungsstücke, Telekommunikationsgeräte oder
sonstige hochwertige Gegenstände bargeldlos erlangen können. Die entwendeten
Kredit- und Scheckkarten werden überwiegend in Warenhäusern eingesetzt, wo
allein die Unterschrift zur Bezahlung der Gegenstände erforderlich ist.
Hierbei ahmt der Taschendieb die Unterschrift der jeweiligen Kartenbesitzer
nach, um die Gegenstände bargeldlos zu bezahlen. Ist die Kartensperrung
(siehe Präventionsratschläge) in diesem Moment noch nicht veranlasst,
besteht die Möglichkeit, dass der Karteninhaber den entstanden Schaden
selbst zu tragen hat. Wenn die Geheimnummer der jeweiligen Karte dem
Taschendieb bekannt ist, werden die entwendeten Kredit- und Scheckkarten
außerdem an Bargeldautomaten missbräuchlich eingesetzt, um so eine Abbuchung
zu ermöglichen. Nur durch eine Videoaufzeichnung im Eingangsbereich oder an
den Geldautomaten besteht die Möglichkeit den Taschendieb ausfindig zu
machen. Durch den unbefugten Zugriff auf Daten bzw. Konten der Opfer,
macht sich der Taschendieb
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zudem gem. § 263 a StGB
strafbar (siehe Gesetzesauszug) |
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Computerkriminalität - Taschendiebe räumen die
Konten leer - |
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Betrugsfälle mit "unbaren Zahlungsmitteln" nehmen
drastisch zu. Taschendiebe der "Neuzeit" nutzen die neue Technologie vom
Plastikgeld und räumen die Konten der Opfer leer. Leichtes spiel haben die
Taschendiebe (siehe Vorberichte) inmitten von Menschenansammlungen auf
Bahnhöfen, in überfüllten Kaufhäusern oder Haltestellen des Nah- und
Fernverkehrs.
Nicht nur das Bargeld lockt die Taschendiebe an.
Immer größerer Beliebtheit erfreut sich dabei der Diebstahl von
Kreditkarten, EC-Karten und anderen "unbaren Zahlungsmitteln". Hierbei
handelt es sich ohne Zweifel um eine logische Tendenz. Fast jeder Bürger ist
im Besitz einer dieser Zahlungsmittel. Der Betrug bei Umsätzen bei
Kreditkarten und beim EC-Lastschriftverkehr ist im Gegensatz zu 1999 um ca.
80% Prozent angestiegen, der Betrug an Geldausgabe- und Kassenautomaten um
ca. 28% Prozent. Die Strafverfolgung der einzelnen Diebe erweist sich sehr
schwierig. Obwohl Banken und Kreditinstitute den Kunden vergewissern, dass
es sich beim Einsatz von "Plastikgeld" um eine sichere Lösung des
Zahlungsverkehrs handelt, sind Bürger zu recht verunsichert. Die Beweislast
liegt in der Regel noch bei den geschädigten Bankkunden.
So muss bei entstandenem
Schaden beispielsweise nachgewiesen werden, dass kein Zettel mit der Nummer
zusammen mit der Karte in der Geldbörse aufbewahrt wurde. Ein Anspruch auf
Schadensersatz besteht erst ab dem Zeitpunkt der Karten-Sperrung unter der
entsprechenden Servicenummer. Ein Verfahren, dass auch bei den
Verbraucherzentralen auf heftige Kritik stößt. Das Argument der
Kreditinstitute: Von der PIN-Nummer (Persönliche Identifikationsnummer)
können unberechtigt Abhebende nur durch fahrlässige Weitergabe des
Karteninhabers erfahren haben. Die PIN-Nummer (Persönliche
Identifikationsnummer) hat bislang noch niemand nachweislich errechnen
können. Nicht ohne Grund ein umstrittener Punkt. Das Oberlandesgericht Hamm
urteilte 1997 unter Berufung auf zwei Sachverständige, dass eine
Manipulation des EC-Systems durch Dritte möglich ist (Urteil vom 17.03.1997
- AZ:31 U 72/96). Der zuständige Richter begründete seine Entscheidung
dadurch, dass ein Erraten der Persönlichen Identifikationsnummer durch die
Kombination bestimmter, wesentlich häufiger auftretender Ziffern nicht
auszuschließen sei.
Sicherlich handelt es sich bei
diesem Urteil um eine
wage Einschätzung, aber dennoch ist die
Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen. Nicht nur Taschendiebe bedienen
sich am "Plastikgeld" ihrer Opfer. Andere Straftäter, die durch kriminelle
Handlungen in den Besitz von EC-Karten, Kreditkarten oder anderen "unbaren
Zahlungsmittel" kommen, wittern ihre Chance und versuchen durch
Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder beim Karteneinsatz in Kaufhäusern an
das Geld der Opfer zu gelangen. Der
Ideenreichtum der Diebe kennt keine Grenzen. Immer wieder werden neue
Methoden entwickelt, um an die Barschaft der Opfer zu gelangen. EC-Karten,
Kreditkarten werden gestohlen und die auf dem Speicherchip bzw.
Magnetstreifen Informationen werden mittels eines Laser-Lesegeräts auf einen
Karten-Rohling kopiert (siehe unten). Doch schon einfachste Methoden werden
von den Dieben angewandt um an die PIN-Nummer zu gelangen. Laut
Polizeiangaben ist Puder auf der Tastatur der Geldautomaten bis zur
Kamera-Beobachtung alles vorgekommen. Osteuropäische Taschendiebe haben eine
neue Masche entwickelt, um an die PIN-Nummer der Geschädigten zu gelangen.
Fälle dieser Art sind Ende 2003 in Österreich in der Hauptstadt Wien
aufgetreten, aber sicherlich wird es nicht lange dauern bis die Taschendiebe
in die Großstädte Deutschlands auftauchen. Taschendiebe geben sich als
falsche Polizisten aus und teilen Touristen mit, dass falsche EC-Karten und
Kreditkarten im Umlauf sind. Sie fordern ihren Komplizen und
anschließend die Touristen auf, ihre Pin Nummern der Kreditkarte
mitzuteilen. Nachdem der Komplize bereitwillig die Pin Nummer herausgegeben
hat, machen die Touristen es dem Komplizen gleich. Nach Erhalt der
Kreditkarte machen sich
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die falschen Polizisten aus dem Staub.
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Opfertyp und Opferverhalten - Kriminalwissenschaft "Viktimologie"
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Seit ca. 15 Jahren gibt es einen
kleinen Zweig der Kriminalwissenschaften, die sich mit dem
Thema Viktimologie beschäftigt. das Wort Viktimologie leitet
sich aus der lateinischen Sprache ab [victima = Opfer].
Die noch junge Kriminalwissenschaft beschäftigt sich
ausschließlich mit der Frage:
Gibt es Menschentypen, die
häufiger als andere Menschen Opfer eines Vergehens und
Verbrechens werden?
Eine Allgemein gültige Theorie
kann aufgrund der verschiedenen Deliktsfelder nicht abgegeben
werde. Bei unterschiedlichen Delikten treten auch ganz
verschiedene Täter - Opfer Beziehungen auf. Einfache "Wenn -
Dann" Regeln lassen sich also nicht grundsätzlich aufstellen.
Jedes Delikt muss im Einzelfall speziell gesehen werden, um
der Theorie gerecht zu werden.
Auf den Bereich der Taschen- und
Trickdiebstahlkriminalität bezogen stellt sich also die Frage:
Was
prädestiniert einen Menschen, Opfer eines Taschendiebstahls
zu werden?
Der Taschendieb such sich
grundsätzlich die Personen als Opfer aus, welche Versäumnisse
beim Erlernen von motorischen oder organisatorischen
Fähigkeiten, von Regeln im gesellschaftlichen Zusammenleben
vermissen lassen.
Das typische
Taschendiebstahlopfer kann aber die notwendigen
Verhaltensregeln zur Vermeidung der Opferstellung erlernen.
Die vermeintlichen Opfer sollten einschlägige Situationen
vermeiden oder zumindest darauf gut vorbreit sein, um einen
möglichen Diebstahl zuvor zukommen.
Opfer von Taschendiebstählen
sind in der Überzahl
selbstbewusste Frauen, die ihre Umhängetaschen bzw.
Handtaschen ungezwungen auf dem Rücken geschwungen tragen.
Taschendiebe werden geradezu von dem Verhalten dieser Opfer
angezogen. Im Gegensatz dazu tragen ängstliche Frauen ihre
Habseligkeiten dicht angepresst unter den Achselhöhlen oder in
einer anderen körperdichten Haltung.
Um eine mögliche Berührung mit
Taschendieben zu vermeiden sollten Sie ihre nonverbale
Kommunikation durch Ihre Haltung, Mimik im Vorfeld und ihre
Körpersignale dementsprechend trainieren soweit diese den
opfertypischen Verhalten entsprechen, um so einen
Taschendiebstahl im Vorfeld vorzubeugen.
Bei einer Vielzahl von
Taschendiebstahlopfern handelt es sich um ältere Frauen, die
durch Unsicherheit auf sich aufmerksam machen. Den älteren
Personen wird geraten, die typischen Taschendiebstahlsorte,
wie überfüllte Kaufhäuser, U-Bahnen und anderen stark
frequentierten Orten zu meiden. Betreten Sie dennoch solche
Orte, legen Sie eine Sicherheit in Umgang mit der Gesellschaft
an den Tag.
Ein Taschendieb entscheidet sich
nicht aus heiterem Himmel für sein Opfer, sondern folgt der
unbewussten Wahrnehmung von ebenso unbewussten gesendeten
Signalen. Der Taschendieb folgt einem von ihm aufgestellten
Raster. Er tastet die vermeintlichen Opfer mit seinen Augen ab
und schätzt das Risiko selbstsicher ein. Er prüft das Opfer
dahin gehend, ob es ihm/ihr gefährlich werden könnte. Besteht
für den Taschendieb ein erhöhtes Entdeckungsrisiko, so wird er
sicher von der Person ablassen. Obwohl er kaum noch
Haftstrafen zu fürchten hat, wird er niemals eine Person in
betracht ziehen, die sich selbstsicher und kommunikativ in der
Gesellschaft bewegt.
Personen mit ausgeprägter
kommunikativer Eignung schätzt der Taschendieb als nicht
geeignetes Opfer ein. Durch die ausgeprägte
Kommunikationsfähigkeit sticht die Person aus der Masse der
Umhergehenden heraus. Ein Taschendieb wird sich in den meisten
Fällen diejenigen als Opfer heraussuchen, die sich alleine in
der Gesellschaft bewegen und wenig Aufmerksamkeit auf die
Umgebung haben.
Ablenkungen der Opfer fast der
Taschendieb als Geeignet auf. Meist läst sich eine gewisse
Ablenkung nicht vermeiden. Auch in solchen Situationen sollten
Sie ein sicheres Auftreten ausstrahlen um dem Taschendieb
eine negative Einschätzung der Opferwahl darzustellen. |
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Kostenaufstellung beim Taschendiebstahl |
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Der entstandene Schaden nach
einem Taschendiebstahl kann für den Geschädigten weitere
Folgekosten haben. Der Wiederbeschaffungswert der
entwendeten Gegenstände kann bis zu 400,-Euro betragen.
Nicht nur der Wiederbeschaffungswert für persönliche
Papiere, wie Personalausweis (ca. 8,00€), Führerschein
(ca.40,00€) und Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel
(ca. 55,00€) kommen auf den Geschädigten hinzu. Die
Wiederbeschaffung der Papiere ist mit viel Zeitaufwand
verbunden. Der Geschädigte muss ggf. dienstfreie Tage beim
Arbeitgeber einreichen. Die angenommenen Nebenkosten
(Verdienstausfall usw.) können mit ca. 250,-Euro berechnet
werden. Außerdem kann die Wiederbeschaffung von z.B.
Krankenkassenkarte, Ausweise und Karten jeglicher Art
hinzukommen. Der Gesamtkostenaufwand ist von Fall zu Fall
unterschiedlich, jedoch können hohe Kosten auf den
Geschädigten zukommen. |
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Computerbetrug gem. § 263
StGB |
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(1) Wer
in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch
unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder
unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch
unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) §263
Abs. 2 bis7 gilt entsprechend.
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Objektive Tatbestandsmerkmale: |
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Ø |
Unrichtige Gestaltung des
Programms: |
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Hierbei
muss
der Computer durch die unrichtig eingegebenen Daten "getäuscht" werden. Stichwort:
Programmmanipulation |
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Ø |
Verwendung unrichtiger und
unvollständiger Daten: |
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Hierbei werden eingegebene
Daten in einem anderen Zusammenhang gebracht oder nicht mehr
bestehende Daten werden durch Unterlassung nicht ordnungsgemäß
angegeben. Stichwort:
Input -
Manipulation |
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Ø |
Unbefugte Verwendung von Daten: |
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Hierbei handelt es sich um den
o.g. Missbrauch von Kredit- und Scheckkarten durch einen Dritten. Auch
gefälschte Codekarten mit richtigen Angaben durch einen Dritten
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fallen unter den Tatbestand
des Computerbetruges. |
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Pressemitteilung
Computerbetrug |
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Kreditkarten-Betrug im
Sexclub:
Palma de Mallorca:
Bei einer von der Polizei durchgeführte Razzia im
bekanntesten Erotik-Club von Palma de Mallorca wurde ein
Riesenschwindel mit Kreditkarten aufgedeckt. Laut
Polizeiaussagen wurde mehr als 1 Million Euro
unrechtmäßig von den Kreditkarten der Kunden abgebucht.
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Missbrauch von
Identitätspapieren |
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Alle entwendeten Gegenstände
können vom Taschendieb zu Geld gemacht werden. Gestohlene Identitätspapiere, wie
Personalausweis, Reisepass, Führerschein und sonstige Ausweispapieren werden
vom Taschendieb selbst benutzt oder an Dritte weitergegeben. Die entwendeten Identitätspapiere werden z.B.
missbräuchlich im Grenzverkehr oder bei Behörden eingesetzt. |
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Die Plage der Taschendiebe
findet keine Grenzen und im Wandel der Zeit wurden ihre Methoden immer
raffinierter und geschickter, sodass der Taschendieb im Sinne des Ursprungs
wohl nie aussterben wird. Der geübte sichere Griff in fremde Taschen und die
Sorglosigkeit seiner Mitmenschen machen es dem Taschendieb leicht,
unkonventionell Geld aus den Taschen seiner Opfer zu ziehen! |
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Auszug
Strafgesetzbuch (Diebstahl) |
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§
242 StGB ( Diebstahl ) |
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(1) Wer eine fremde bewegliche
Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem
Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§
243 StGB ( Besonders schwerer Fall des Diebstahls ) |
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(1) In
besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter
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zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst-
oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
Raum verborgen hält,
-
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders
gesichert ist,
-
gewerbsmäßig stiehlt,
-
aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem
Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
-
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer
allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
-
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen
Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
-
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem
Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine
Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des
Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
| (2) Der Versuch ist strafbar.
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(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 sind die
§§ 43a und 73d
anzuwenden. |
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Quellenangaben:
Gesetzestexte Internet (Hinweis: Für Gesetzesänderungen wird keine Gewähr
übernommen). Gesetzestexte Stand: 11.Mai 2003. Fachzeitschrift P.M.
Sammlung
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