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Taschendiebe der Neuzeit

aktualisiert am 03. Januar 2008    


Index Taschendiebe der Neuzeit

Taschendiebe der Gegenwart
Computerkriminalität
Opfertyp und Opferverhalten
Kostenaufstellung beim Taschendiebstahl
Computerbetrug gem. § 263 StGB
Pressemitteilung Computerbetrug

Missbrauch von Identitätspapieren

Auszug Strafgesetzbuch

 


Taschendiebe der Gegenwart
 

Aufgrund seiner Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit  erweckt der Taschendieb auch in der Neuzeit viel Erstaunen und Hochachtung bei der Bevölkerung. Dabei wird oft übersehen, dass der Taschendieb gerade alte und gebrechliche Mitmenschen als Opfer missbraucht. Dabei ist ihm der angerichtete finanzielle Schaden gleichgültig. Außer dem materiellen Schäden hat das Opfer mit den psychischen Folgen dieser Tat zu tun, die bei der Strafzumessung oft wenig Beachtung findet. Charakterlich minderwertig macht den Taschendieb, dass er  auch vor mittellosen und behinderten Menschen keinen Halt macht, was als besonders Verwerflich zu betrachten ist. Die von ihm begangenen Straftaten leugnet der Taschendieb, und vorhandene Mittäter sind ihm unbekannt { Ehrenkodex der Neuzeit }. Vielmehr kann der Taschendieb der Neuzeit als "Taschenwilderer"  bezeichnet werden.

 
 

Aggressivität und hohe Gewaltbereitschaft haben zugenommen

Von der alten Berufsehre der Taschendiebe ist in der heutigen Zeit wenig übrig geblieben. Aggressivität und hohe Gewaltbereitschaft gehören ebenfalls wie Geschicklichkeit, Fingerfertigkeit und Menschenkenntnis zum Leben eines Taschendiebs. Oft führt der Taschendieb bei seinen Tathandlungen gefährliche Gegenstände (z.B. Reizgase)  oder Waffen (z.B. Springmesser) bei sich, um sich so einer möglichen Festnahme zu entziehen. Der Taschendieb der heutigen Zeit hat keine Skrupel die mitgeführten Waffen gegen die vermeintlichen Opfer, dritten Personen oder Polizeikräfte einzusetzen. Dabei nimmt er eine nicht unerhebliche Verletzung billigend in Kauf.

 

Begleiterscheinungen bei Taschen- und Trickdieben

Taschendiebe leben unter einem ständigen Druck. Damit ist nicht nur der benötigte finanzielle Erfolg bzw. Gewinn gemeint. Taschendiebstahl erfordert ein hohes Maß an Aufmerksamkeit vor, während und nach der Tat. Die ständige Konzentration in Verbindung mit der Anspannung (nicht erwischt zu werden) ist Merkmal eines Taschendiebs. Der Taschendieb bestreitet seinen Lebensunterhalt mit den Einnahmen seiner strafbaren Handlungen und ist ständig mit der Analyse von Daten (Personen und Örtlichkeiten) beschäftigt. Auch nach dem Diebstahl ist ein Ruhezustand nur ihn sehr schwer zu erreichen - Tathandlungen werden geistig, nochmals auf Fehlersuche oder Verbesserungsmöglichkeiten durchgespielt. Eine generelle Trennung zwischen "Arbeit" und Freizeit ist für ihn fast nicht möglich. Ständig wird er mit vermeintlichen Opfern oder Tatsituationen konfrontiert. Sein Auge ist immer mit dem Diebstahl beschäftigt auch wenn seine Handlung nicht darauf abzielt. Diese ständige Auseinandersetzung ist oft Ursache für Magengeschwüre und anderen psychischen Krankheiten, wie z.B. Angstzustände. Die mehrmals am Tag auftretenden Angstzustände können auf Dauer nur mit starken Medikamenten eingeschränkt werden. Eine ständige Heilung ist in den meisten Fällen nicht von Erfolg gekrönt. Kleptomanie, das zwanghafte stehlen, ist sicherlich auch eine Art von "Berufkrankheit" unter den Dieben, jedoch betrifft das eher den gewerbsmäßigen Ladendieb als den professionellen Taschendieb. Die oben aufgezeigten Krankheiten sind keine Erscheinung der Neuzeit. Auch in der Anfangszeit der Taschen- und Trickdiebe traten solche Krankheitsbilder auf. Im Verlauf des letzten Jahrhunderts ist jedoch ein Anstieg solcher Krankheiten unter den professionellen Taschendieben festzustellen. Die Strafzumessung spielt hier eine weniger große Rolle. Das gesellschaftlich neu orientierte Leben ist ausschlaggebend für eine Steigerung des Krankheitsbildes.

 
 

Missbrach von Kredit- und Scheckkarten

Kredit- und Scheckkarten gehören ebenfalls zur bevorzugten Beute eines Taschendiebs. Die entwendeten Kredit- und Scheckkarten werden vom Taschendieb unberechtigt in Warenhäusern eingesetzt, wo sie teure Bekleidungsstücke, Telekommunikationsgeräte oder sonstige hochwertige Gegenstände bargeldlos erlangen können. Die entwendeten Kredit- und Scheckkarten werden überwiegend in Warenhäusern eingesetzt, wo allein die Unterschrift zur Bezahlung der Gegenstände erforderlich ist. Hierbei ahmt der Taschendieb die Unterschrift der jeweiligen Kartenbesitzer nach, um die Gegenstände bargeldlos zu bezahlen. Ist die Kartensperrung (siehe Präventionsratschläge) in diesem Moment noch nicht veranlasst, besteht die Möglichkeit, dass der Karteninhaber den entstanden Schaden selbst zu tragen hat. Wenn die Geheimnummer der jeweiligen Karte dem Taschendieb bekannt ist, werden die entwendeten Kredit- und Scheckkarten außerdem an Bargeldautomaten missbräuchlich eingesetzt, um so eine Abbuchung zu ermöglichen. Nur durch eine Videoaufzeichnung im Eingangsbereich oder an den Geldautomaten besteht die Möglichkeit den Taschendieb ausfindig zu machen. Durch den unbefugten Zugriff auf Daten bzw. Konten der  Opfer, macht sich  der  Taschendieb

zudem gem. § 263 a StGB strafbar (siehe Gesetzesauszug)

 
 

Computerkriminalität - Taschendiebe räumen die Konten leer -
 

Betrugsfälle mit "unbaren Zahlungsmitteln" nehmen drastisch zu. Taschendiebe der "Neuzeit" nutzen die neue Technologie vom Plastikgeld und räumen die Konten der Opfer leer. Leichtes spiel haben die Taschendiebe (siehe Vorberichte) inmitten von Menschenansammlungen auf Bahnhöfen, in überfüllten Kaufhäusern oder Haltestellen des Nah- und Fernverkehrs.

Nicht nur das Bargeld lockt die Taschendiebe an. Immer größerer Beliebtheit erfreut sich dabei der Diebstahl von Kreditkarten, EC-Karten und anderen "unbaren Zahlungsmitteln". Hierbei handelt es sich ohne Zweifel um eine logische Tendenz. Fast jeder Bürger ist im Besitz einer dieser Zahlungsmittel. Der  Betrug bei Umsätzen bei Kreditkarten und beim EC-Lastschriftverkehr ist im Gegensatz zu 1999 um ca. 80% Prozent angestiegen, der Betrug an Geldausgabe- und Kassenautomaten um ca. 28% Prozent. Die Strafverfolgung der einzelnen Diebe erweist sich sehr schwierig. Obwohl Banken und Kreditinstitute den Kunden vergewissern, dass es sich beim Einsatz von "Plastikgeld" um eine sichere Lösung des Zahlungsverkehrs handelt, sind Bürger zu recht verunsichert. Die Beweislast liegt in der Regel noch bei den geschädigten Bankkunden.

So muss bei entstandenem Schaden beispielsweise nachgewiesen werden, dass kein Zettel mit der Nummer zusammen mit der Karte in der Geldbörse aufbewahrt wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht erst ab dem Zeitpunkt der Karten-Sperrung unter der entsprechenden Servicenummer. Ein Verfahren, dass auch bei den Verbraucherzentralen auf heftige Kritik stößt. Das Argument der Kreditinstitute: Von der PIN-Nummer (Persönliche Identifikationsnummer) können unberechtigt Abhebende nur durch fahrlässige Weitergabe des Karteninhabers erfahren haben. Die PIN-Nummer (Persönliche Identifikationsnummer)  hat bislang noch niemand nachweislich errechnen können. Nicht ohne Grund ein umstrittener Punkt. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte 1997 unter Berufung auf zwei Sachverständige, dass eine Manipulation des EC-Systems durch Dritte möglich ist (Urteil vom 17.03.1997 - AZ:31 U 72/96). Der zuständige Richter begründete seine Entscheidung dadurch, dass ein Erraten der Persönlichen Identifikationsnummer durch die Kombination bestimmter, wesentlich häufiger auftretender Ziffern nicht auszuschließen sei.

Sicherlich handelt es sich bei diesem Urteil um eine wage Einschätzung, aber dennoch ist die Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen. Nicht nur Taschendiebe bedienen sich am "Plastikgeld" ihrer Opfer. Andere Straftäter, die durch kriminelle Handlungen in den Besitz von EC-Karten, Kreditkarten oder anderen "unbaren Zahlungsmittel" kommen, wittern ihre Chance und versuchen durch Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder beim Karteneinsatz in Kaufhäusern an das Geld der Opfer zu gelangen. Der Ideenreichtum der Diebe kennt keine Grenzen. Immer wieder werden neue Methoden entwickelt, um an die Barschaft der Opfer zu gelangen. EC-Karten, Kreditkarten werden gestohlen und die auf dem Speicherchip bzw. Magnetstreifen Informationen werden mittels eines Laser-Lesegeräts auf einen Karten-Rohling kopiert (siehe unten). Doch schon einfachste Methoden werden von den Dieben angewandt um an die PIN-Nummer zu gelangen. Laut Polizeiangaben ist Puder auf der Tastatur der Geldautomaten bis zur Kamera-Beobachtung alles vorgekommen. Osteuropäische Taschendiebe haben eine neue Masche entwickelt, um an die PIN-Nummer der Geschädigten zu gelangen. Fälle dieser Art sind Ende 2003 in Österreich in der Hauptstadt Wien aufgetreten, aber sicherlich wird es nicht lange dauern bis die Taschendiebe in die Großstädte Deutschlands auftauchen. Taschendiebe geben sich als falsche Polizisten aus und teilen Touristen mit, dass falsche EC-Karten und Kreditkarten  im Umlauf sind. Sie fordern ihren Komplizen und anschließend die Touristen auf, ihre Pin Nummern der Kreditkarte mitzuteilen. Nachdem der Komplize bereitwillig die Pin Nummer herausgegeben hat, machen die Touristen es dem Komplizen  gleich. Nach Erhalt der Kreditkarte machen sich

die falschen Polizisten aus dem Staub.
 
 

Opfertyp und Opferverhalten - Kriminalwissenschaft "Viktimologie"
 

Seit ca. 15 Jahren gibt es einen kleinen Zweig der Kriminalwissenschaften, die sich mit dem Thema Viktimologie beschäftigt. das Wort Viktimologie leitet sich aus der lateinischen Sprache ab [victima = Opfer]. Die noch junge Kriminalwissenschaft beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage:

 

Gibt es Menschentypen, die häufiger als andere Menschen Opfer eines Vergehens und Verbrechens werden?

 

Eine Allgemein gültige Theorie kann aufgrund der verschiedenen Deliktsfelder nicht abgegeben werde. Bei unterschiedlichen Delikten treten auch ganz verschiedene Täter - Opfer Beziehungen auf. Einfache "Wenn - Dann" Regeln lassen sich also nicht grundsätzlich aufstellen. Jedes Delikt muss im Einzelfall speziell gesehen werden, um der Theorie gerecht zu werden.

 

Auf den Bereich der Taschen- und Trickdiebstahlkriminalität bezogen stellt sich also die Frage:

 

Was prädestiniert einen Menschen, Opfer eines Taschendiebstahls zu werden?

 

Der Taschendieb such sich grundsätzlich die Personen als Opfer aus, welche Versäumnisse beim Erlernen von motorischen oder organisatorischen Fähigkeiten, von Regeln im gesellschaftlichen Zusammenleben vermissen lassen.

Das typische Taschendiebstahlopfer kann aber die notwendigen Verhaltensregeln zur Vermeidung der Opferstellung erlernen. Die vermeintlichen Opfer sollten einschlägige Situationen vermeiden oder zumindest darauf gut vorbreit sein, um einen möglichen Diebstahl zuvor zukommen.

 

Opfer von Taschendiebstählen sind in der Überzahl selbstbewusste Frauen, die ihre Umhängetaschen bzw. Handtaschen ungezwungen auf dem Rücken geschwungen tragen. Taschendiebe werden geradezu von dem Verhalten dieser Opfer angezogen. Im Gegensatz dazu tragen ängstliche Frauen ihre Habseligkeiten dicht angepresst unter den Achselhöhlen oder in einer anderen körperdichten Haltung.

 

Um eine mögliche Berührung mit Taschendieben zu vermeiden sollten Sie ihre nonverbale Kommunikation durch Ihre Haltung, Mimik im Vorfeld und ihre Körpersignale dementsprechend trainieren soweit diese den opfertypischen Verhalten entsprechen, um so einen Taschendiebstahl im Vorfeld vorzubeugen.

 

Bei einer Vielzahl von Taschendiebstahlopfern handelt es sich um ältere Frauen, die durch Unsicherheit auf sich aufmerksam machen. Den älteren Personen wird geraten, die typischen Taschendiebstahlsorte, wie überfüllte Kaufhäuser, U-Bahnen und anderen stark frequentierten Orten zu meiden. Betreten Sie dennoch solche Orte, legen Sie eine Sicherheit in Umgang mit der Gesellschaft an den Tag.

 

Ein Taschendieb entscheidet sich nicht aus heiterem Himmel für sein Opfer, sondern folgt der unbewussten Wahrnehmung von ebenso unbewussten gesendeten Signalen. Der Taschendieb folgt einem von ihm aufgestellten Raster. Er tastet die vermeintlichen Opfer mit seinen Augen ab und schätzt das Risiko selbstsicher ein. Er prüft das Opfer dahin gehend, ob es ihm/ihr gefährlich werden könnte. Besteht für den Taschendieb ein erhöhtes Entdeckungsrisiko, so wird er sicher von der Person ablassen. Obwohl er kaum noch Haftstrafen zu fürchten hat, wird er niemals eine Person in betracht ziehen, die sich selbstsicher und kommunikativ in der Gesellschaft bewegt.

 

Personen mit ausgeprägter kommunikativer Eignung schätzt der Taschendieb als nicht geeignetes Opfer ein. Durch die ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit sticht die Person aus der Masse der Umhergehenden heraus. Ein Taschendieb wird sich in den meisten Fällen diejenigen als Opfer heraussuchen, die sich alleine in der Gesellschaft bewegen und wenig Aufmerksamkeit auf die Umgebung haben.

 

Ablenkungen der Opfer fast der Taschendieb als Geeignet auf. Meist läst sich eine gewisse Ablenkung nicht vermeiden. Auch in solchen Situationen sollten Sie ein sicheres Auftreten ausstrahlen um dem Taschendieb  eine negative Einschätzung der Opferwahl darzustellen.

 
Kostenaufstellung beim Taschendiebstahl
 

Der entstandene Schaden nach einem Taschendiebstahl kann für den Geschädigten weitere Folgekosten haben. Der Wiederbeschaffungswert der entwendeten Gegenstände kann bis zu 400,-Euro betragen. Nicht nur der Wiederbeschaffungswert für persönliche Papiere, wie Personalausweis (ca. 8,00€), Führerschein (ca.40,00€) und Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel (ca. 55,00€) kommen auf den Geschädigten hinzu. Die Wiederbeschaffung der Papiere ist mit viel Zeitaufwand verbunden. Der Geschädigte muss ggf. dienstfreie Tage beim Arbeitgeber einreichen. Die angenommenen Nebenkosten (Verdienstausfall usw.) können mit ca. 250,-Euro berechnet werden. Außerdem kann die Wiederbeschaffung von z.B. Krankenkassenkarte, Ausweise und Karten jeglicher Art hinzukommen. Der Gesamtkostenaufwand ist von Fall zu Fall  unterschiedlich, jedoch können hohe Kosten auf den Geschädigten zukommen.

 
Computerbetrug gem. § 263 StGB
 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) §263 Abs. 2 bis7 gilt entsprechend.

 
Objektive Tatbestandsmerkmale:
Ø  Unrichtige Gestaltung des Programms:
   

Hierbei muss der Computer durch die unrichtig eingegebenen Daten "getäuscht" werden. Stichwort: Programmmanipulation

 
Ø Verwendung unrichtiger und unvollständiger Daten:
   

Hierbei werden eingegebene Daten in einem anderen Zusammenhang gebracht oder nicht mehr bestehende Daten werden durch Unterlassung nicht ordnungsgemäß angegeben. Stichwort: Input - Manipulation

 
Ø Unbefugte Verwendung von Daten:
   

Hierbei handelt es sich um den o.g. Missbrauch von Kredit- und Scheckkarten durch einen Dritten. Auch gefälschte Codekarten mit richtigen Angaben durch einen Dritten

fallen unter den Tatbestand des Computerbetruges.

 

Pressemitteilung Computerbetrug
 

Kreditkarten-Betrug im Sexclub:

Palma de Mallorca: Bei einer von der Polizei durchgeführte Razzia im bekanntesten Erotik-Club von Palma de Mallorca wurde ein Riesenschwindel mit Kreditkarten aufgedeckt. Laut Polizeiaussagen wurde mehr als 1 Million Euro unrechtmäßig von den Kreditkarten der Kunden abgebucht.

 
 
Missbrauch von Identitätspapieren

Alle entwendeten Gegenstände können vom Taschendieb zu Geld gemacht werden. Gestohlene Identitätspapiere, wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein und sonstige Ausweispapieren werden vom Taschendieb selbst benutzt oder an Dritte weitergegeben. Die entwendeten Identitätspapiere werden z.B. missbräuchlich im Grenzverkehr oder bei Behörden eingesetzt.

Die Plage der Taschendiebe findet keine Grenzen und im Wandel der Zeit wurden ihre Methoden immer raffinierter und geschickter, sodass der Taschendieb im Sinne des Ursprungs wohl nie aussterben wird. Der geübte sichere Griff in fremde Taschen und die Sorglosigkeit seiner Mitmenschen machen es dem Taschendieb leicht, unkonventionell Geld aus den Taschen seiner Opfer zu ziehen!

Auszug Strafgesetzbuch (Diebstahl)
§ 242 StGB ( Diebstahl )

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 243 StGB ( Besonders schwerer Fall des Diebstahls )
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

  3. gewerbsmäßig stiehlt,

  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) Der Versuch ist strafbar.  
   
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
 

Quellenangaben:   

Gesetzestexte Internet (Hinweis: Für Gesetzesänderungen wird keine Gewähr übernommen). Gesetzestexte Stand: 11.Mai 2003. Fachzeitschrift P.M. Sammlung eigener urheberrechtlich geschützter Schriftstücke, Werke und Bilder. Hierbei handelt es sich um eine persönliche und geistige Schöpfung gem. UrhG.  Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung für  nicht private Zwecke  ist  nur  mit  der  ausdrücklichen  Genehmigung  des Verfassers (Körperschaft) möglich!