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Urteil des Bundesgerichthofes zum
EC-Karten Missbrauch
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Banken
haften nicht bei Geldabhebungen mit gestohlenen EC-Karten. Wenn
der Täter kurz nach dem Diebstahl die Karte am Geldautomaten
einsetzt, habe der Karteninhaber seine
Persönliche Identifikationsnummer
(PIN-Nummer) wahrscheinlich zusammen mit der Karte
aufbewahrt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH)
in Karlsruhe. Beim Kunden liegt die |
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Beweislast, und will er sein Geld
von der Bank zurück, muss er beweisen, dass die Schuld beim
Geldinstitut liegen kann. In dem
entschiedenen Fall war einer Kundin der Sparkasse Duisburg auf
einem Straßenfest der Geldbeutel mitsamt der EC-Karte gestohlen
worden. Innerhalb von zwei Tagen wurden dann offenbar mit der
richtigen PIN und ohne Fehlversuch rund 1000 Euro abgehoben.
Die Sparkasse belastete das Konto der
Bestohlenen, wogegen die Frau klagte (Az.: XI ZR 210/03).
Sie gab an, dass die Geheimzahl nirgendwo notiert gewesen sei
und der Dieb die PIN entschlüsselt oder Mängel im
Sicherheitssystem der Bank ausgenutzt haben müsse.
Die Richter waren dagegen der |
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Ansicht,
dass die Kundin ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig
verletzt habe. Der elfte Senat des BGH geht davon aus, dass
die Geschädigte die Geheimnummer in ihrem Geldbeutel
aufbewahrt hat. Ein Sachverständigengutachten hat
festgestellt, dass es mathematisch ausgeschlossen
ist, den 128-Bit-Schlüssel der
PIN-Nummer selbst mit |
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größtem
technischem Aufwand zu errechnen. Die BGH-Richter schlossen
eine „Innentäter-Attacke“, einen Angriff von
Bankmitarbeitern oder Sicherheitslücken in der Software aus.
Der Anwalt
der Geschädigten und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
kritisierten, dass ein Fehler der Bank gar nicht nachgewiesen
werden kann, da die Banken ihr Sicherheitssystem auch gegenüber
Gutachtern nie Einblick gewährt habe. In dem
Urteil räumten die Bundesrichter aber ein, dass die
Geldinstitute verpflichtet sein können, nähere Angaben über ihre
Sicherheitsvorkehrungen zu machen. Ein BGH-Richter betonte in
der Verhandlung, dass sich das aktuelle Urteil nur auf das
Sicherheitssystem der Sparkassen im Falle von EC-Karten bezieht.
Damit könne in anderen Fällen die Haftungsfrage auch anders
beurteilt werden. Während der Deutsche Sparkassen und Giro- |
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verband
die
Entscheidung des Bundesgerichthofes begrüßt, strebt die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen über eine Reihe von
Sammelklagen nun eine Sicherheitsüberprüfung des EC-Systems
und eine Grundsatzentscheidung zugunsten von Bankkunden an.
Der Verbraucherzentrale liegen bislang rund 1000 Fälle
vor, in denen Kunden |
eidesstattlich erklären, EC-Karte und PIN getrennt aufbewahrt zu
haben. Ein Sprecher
der Verbraucherzentrale bezeichnete das Magnetkartensystem am
Rande der Verhandlung als unsicher und überholt. Moderne
technische Lösungen mit Chips oder biometrischen Daten seien
sicherer und würden Kunden von Kreditinstituten vor unnötigen
Schäden schützen. Er betonte, dass die Zentrale für
Verbraucherschutz an fünf Landgerichten Sammelklagen von ca. 70
Fällen eingereicht hat, um eine Grundsatzeinscheidung zu
erlangen.
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