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Urteil BGH Oktober 2004

aktualisiert am 03. Januar 2008   


Urteil des Bundesgerichthofes zum EC-Karten Missbrauch                                        download

 

Banken haften nicht bei Geldabhebungen mit gestohlenen EC-Karten. Wenn der Täter kurz nach dem Diebstahl die Karte am Geldautomaten einsetzt, habe der Karteninhaber seine Persönliche Identifikationsnummer (PIN-Nummer) wahrscheinlich zusammen mit der Karte aufbewahrt, urteilte der  Bundesgerichtshof (BGH)  in Karlsruhe.  Beim Kunden liegt die

Beweislast, und will er sein Geld von der Bank zurück, muss er beweisen, dass die Schuld beim Geldinstitut liegen kann. In dem entschiedenen Fall war einer Kundin der Sparkasse Duisburg auf einem Straßenfest der Geldbeutel mitsamt der EC-Karte gestohlen worden. Innerhalb von zwei Tagen wurden dann offenbar mit der richtigen PIN und ohne Fehlversuch rund 1000 Euro abgehoben. Die Sparkasse belastete das Konto der Bestohlenen, wogegen die Frau klagte (Az.: XI ZR 210/03). Sie gab an, dass die Geheimzahl nirgendwo notiert gewesen sei und der Dieb die PIN entschlüsselt oder Mängel im Sicherheitssystem der Bank  ausgenutzt  haben  müsse. Die Richter waren dagegen der

Ansicht, dass die Kundin ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt habe. Der elfte Senat des BGH geht davon aus, dass die Geschädigte die Geheimnummer in ihrem Geldbeutel aufbewahrt hat. Ein Sachverständigengutachten hat festgestellt,  dass es mathematisch ausgeschlossen  ist,  den  128-Bit-Schlüssel  der  PIN-Nummer  selbst  mit

größtem technischem Aufwand zu errechnen. Die BGH-Richter schlossen eine „Innentäter-Attacke“, einen Angriff von Bankmitarbeitern oder Sicherheitslücken in der Software aus. Der Anwalt der Geschädigten und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisierten, dass ein Fehler der Bank gar nicht nachgewiesen werden kann, da die Banken ihr Sicherheitssystem auch gegenüber Gutachtern nie Einblick gewährt habe. In dem Urteil räumten die Bundesrichter aber ein, dass die Geldinstitute verpflichtet sein können, nähere Angaben über ihre Sicherheitsvorkehrungen zu machen. Ein BGH-Richter betonte in der Verhandlung, dass sich das aktuelle Urteil nur auf das Sicherheitssystem der Sparkassen im Falle von EC-Karten bezieht. Damit könne in anderen Fällen die Haftungsfrage auch anders beurteilt werden. Während der Deutsche Sparkassen und Giro-

verband die Entscheidung des Bundesgerichthofes begrüßt, strebt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen über eine Reihe von Sammelklagen nun eine Sicherheitsüberprüfung des EC-Systems und eine Grundsatzentscheidung zugunsten von Bankkunden an. Der Verbraucherzentrale liegen bislang rund  1000 Fälle vor, in  denen  Kunden

eidesstattlich erklären, EC-Karte und PIN getrennt aufbewahrt zu haben. Ein Sprecher der Verbraucherzentrale bezeichnete das Magnetkartensystem am Rande der Verhandlung als unsicher und überholt. Moderne technische Lösungen mit Chips oder biometrischen Daten seien sicherer und würden Kunden von Kreditinstituten vor unnötigen Schäden schützen. Er betonte, dass die Zentrale für Verbraucherschutz  an fünf Landgerichten Sammelklagen von ca. 70 Fällen eingereicht hat, um eine Grundsatzeinscheidung zu erlangen.


Quellenangaben:

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